Dienstag, 17. Mai 2011

EU darf Fangzeiten von Blauflossenthunen beschränken

Die EU-Kommission darf zum Schutz von Fischbeständen die Fangzeiten für Blauflossenthune erheblich beschränken. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 17. März entschied, können sich Fischer, Mäster und Händler nicht auf den Vertrauensschutz berufen, um gegen Fangbeschränkungen vorzugehen. (Az: C-221/09)

Im aktuellen Fall hatte ein maltesischer Thunfischmäster gegen die Verkürzung der Fangsaison geklagt. Der Fang mit sogenannten Ringwaden-Netzen (purse seine) im Mittelmeer und im Ostatlantik ist normalerweise vom 1. Januar bis zum 30. Juni erlaubt. Zum Schutz der Bestände hatte die Kommission mit einer Verordnung vom 12. Juni 2008 die Saison für die Fischer der meisten betroffenen Länder bereits zum 16. Juni beendet, für Schiffe mit spanischer Flagge zum 23. Juni.

Mit seiner Klage verlangte ein maltesischer Mastbetrieb Schadenersatz: Das Unternehmen sei vorher nicht gehört worden. Es habe auf die volle Fangsaison vertraut und nun nicht so viele Thune erwerben können, wie mit italienischen und französischen Fischern vertraglich vereinbart. Doch auf Vertrauensschutz können sich betroffene Fischer und Unternehmen nicht berufen, urteilte der EuGH. Auch hätten sie kein Recht auf vorherige Stellungnahme. Bei einer Verordnung, die sich gleichermaßen gegen alle Fischer richtet, sei dies nicht erforderlich.

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